
Whistleblower-Schutzgesetz

Der Begriff „Whistleblower“ (Hinweisgeber) bezeichnet Menschen, die auf unethisches oder illegales Verhalten von Personen oder Organisationen hinweisen. Erfolgt der Hinweis frühzeitig, können negative Konsequenzen häufig vermieden werden. Der heute wohl bekannteste Whistleblower ist Edward Snowden.
Unternehmen mit über 50 Mitarbeitenden müssen zum 17.12.2023 eine Meldestelle für Hinweisgeber einrichten. Hintergrund der Maßnahme ist eine Richtlinie der Europäischen Union zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern), die alle Mitgliedsstaaten in nationales Recht umsetzen müssen. Das System soll es Hinweisgebern ermöglichen, etwaige Regel- und Gesetzesverstöße dem Unternehmen vertraulich und direkt zu melden.
Ein Hinweisgebersystem ist bereits bei allen großen und den meisten mittelständischen Unternehmen Standard. Es gehört zum Compliance Management, das dazu dient, das regelkonforme Verhalten der Unternehmensleitung und der Mitarbeiter zu fördern und zu überwachen. Es umfasst sämtliche Regeln in einem Unternehmen, also sowohl gesetzliche Bestimmungen als auch unternehmensinterne Richtlinien.
Der Gesetzgeber und zunehmend auch unsere Geschäftspartner verlangen eine solche Lösung.
Deshalb haben wir zur Meldung von Verdachtsfällen eine interne Meldestelle eingerichtet. Mitarbeitende aber auch Kunden und Lieferanten können sich schriftlich, mündlich oder persönlich an die Meldestelle wenden.
Wir haben Sieglinde Oettl, eine externe Beraterin, für unsere Anlaufstelle gewinnen können.
Frau Oettl ist in ihrer Tätigkeit unabhängig, frei von Interessenskonflikten und verfügt durch ihre langjährige Berufserfahrung als Dipl. Betriebswirtin (FH) über die notwendigen Fachkenntnisse.
Wichtig ist das Vertraulichkeitsgebot. Das bedeutet, die Identität des betroffenen Personenkreises – also die hinweisgebende Person, die Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und sonstige Personen, die in der Meldung erwähnt werden, zu schützen. Daher ist die Meldung nur dem zuständigen Verantwortlichen bekannt.
Hinweise und Verdachtsfälle können
Auch ein persönlicher Kontakt zu Frau Oettl kann über die Telefonnummer hergestellt werden. Dazu bitte hinterlassen, wie Frau Oettl für eine Terminvereinbarung Kontakt aufnehmen kann.
Gemeldete Verdachtsfälle werden natürlich immer auf ihre Stichhaltigkeit geprüft, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden. Deshalb ist es wichtig, nur Verdachtsfälle zu melden, für die man Belege hat, damit sie nicht ins Leere laufen.
| Der interne Meldekanal steht Beschäftigten und – sofern von essendi so vorgesehen – weiteren Personen offen, die im beruflichen Kontext mit dem Unternehmen in Kontakt stehen, zum Beispiel Kunden oder Lieferanten. Der auf der Seite tatsächlich zugelassene Personenkreis sollte eindeutig benannt werden. |
| Gemeldet werden können Informationen über mögliche Verstösse, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen. Die Seite sollte hierfür verständliche Kategorien nennen und klarstellen, dass allgemeine Beschwerden oder Supportanfragen über die dafür vorgesehenen Kontaktwege laufen. |
| Hinweise können bei der essendi-Meldestelle schriftlich, telefonisch oder auf Wunsch in einer persönlichen Zusammenkunft abgegeben werden. Die jeweils aktuellen Kontaktdaten und der Ablauf zur Terminvereinbarung sollten direkt auf der Seite stehen. |
| Ja. Interne Meldekanäle müssen so gestaltet sein, dass nur die für Entgegennahme und Bearbeitung zuständigen Personen Zugriff auf die Meldung haben. Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält zudem Vorgaben zum Schutz der Identität der hinweisgebenden und weiterer betroffener Personen. |
| Die interne Meldestelle bestätigt den Eingang grundsätzlich spätestens nach sieben Tagen, prüft Zuständigkeit und Stichhaltigkeit und kann weitere Informationen anfordern. Eine Rückmeldung zu geplanten oder ergriffenen Folgemassnahmen erfolgt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung, soweit dadurch Ermittlungen und Rechte betroffener Personen nicht beeinträchtigt werden. |
| Ja. Hinweisgebende Personen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch externe Meldestellen nutzen. Die interne Seite sollte klare und leicht zugängliche Informationen über die einschlägigen externen Meldeverfahren bereitstellen. |
| Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Repressalien gegen geschützte hinweisgebende Personen. Voraussetzung ist unter anderem, dass zum Zeitpunkt der Meldung hinreichender Grund zu der Annahme bestand, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und in den gesetzlichen Anwendungsbereich fallen. |